Soweit Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei und auch nicht durch eine Bauanzeige genehmigungsfrei gestellt ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Diese wird grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO erteilt, sofern Sie keinen Sonderbau errichten oder ändern möchten. Sonderbauten sind im Katalog des § 2 Abs. 4 SächsBO normiert.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, ob dem geplanten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Geprüft wird insbesondere Bauplanungsrecht (BauGB), beantragte Abweichungen (Befreiungen und Ausnahmen) sowie von der Baugenehmigung zu bündelnde fachrechtliche Nebenentscheidungen, wie zum Beispiel Denkmalschutz, Besonderes Städtebaurecht, Ausnahmen vom Überschwemmungsgebiet usw.
