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Einwohnermeldeamt
Gesetzlicher Rahmen: Ab Mai 2025 wird das Antragsverfahren für Personalausweise, Reisepässe und ausländerrechtliche Dokumente bundesweit vereinfacht. Lichtbilder können dann direkt in der Behörde bei der Beantragung eines Dokumentes erstellt werden. Ein zusätzlicher Gang zum Fotodienstleister ist nicht mehr erforderlich. Alternativ können Bürger und Bürgerinnen auch weiterhin biometrische Lichtbilder bei einem Fotodienstleister anfertigen lassen. Die Lichtbilder werden durch die Fotodienstleister künftig digital an die Behörde übertragen. Ausgedruckte Lichtbilder können nicht mehr angenommen werden.
Ab sofort können Bürger und Bürgerinnen, die ein Ausweisdokument beantragen, in den Pass- und Personalausweisbehörden die moderne Technik zur Lichtbildaufnahme innerhalb der Behörde nutzen.
Das neue technische System PointID® zur Erfassung von Gesichtsbild, Fingerabdrücken und Unterschrift ermöglicht einen medienbruchfreien Prozess. Digital angefertigte, qualitativ hochwertige Lichtbilder für Ausweisdokumente werden künftig nicht mehr auf Fotopapier aufgedruckt und anschließend wieder eingescannt. Die Beantragung hoheitlicher Ausweisdokumente verläuft künftig vollständig digital.
VEREINFACHTE AUSWEISBEANTRAGUNG FÜR BÜRGER UND BÜRGERINNEN
Die Möglichkeit, das Lichtbild direkt beim Besuch der Behörde erstellen zu lassen, erhöht die Sicherheit der Bürger und Bürgerinnen vor einem Missbrauch ihrer Ausweisdokumente. Zudem vereinfacht sie auch den Antragsprozess: So können Bürger und Bürgerinnen während des Behördentermins sowohl ein Lichtbild erstellen lassen als auch das eigentliche Dokument beantragen. Dieser Service – die Erfassung des Lichtbildes vor Ort in der Behörde – kostet zusätzlich zur Dokumentengebühr bundesweit 6,00 Euro.
Die biometrischen Vorgaben für Lichtbilder sind wichtig, um eine sichere und schnelle Identifizierung zu ermöglichen. Bürgern und Bürgerinnen sollen Unannehmlichkeiten insbesondere bei einer Grenzkontrolle erspart werden. Die Erfassung der biometrischen Daten und die zweifelsfreie Identifikation der antragstellenden Person sind daher zentraler Bestandteil der Beantragung eines Ausweisdokumentes bei den Behörden vor Ort.
Für Pass- und Ausweisangelegenheiten können Sie folgenden Service bei uns in Anspruch nehmen:
» Ausstellung von neuen Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen
» Ausstellung von Reisepässen, Express-Reisepässen, Kinderreisepässen und vorläufigen Reisepässen
» Befreiung von der Ausweispflicht
Folgenden Service für Meldeangelegenheiten können Sie bei uns in Anspruch nehmen:
» Anmeldungen und Ummeldungen sowie Abmeldungen ins Ausland
» Beantragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren
» Erteilung von Melderegisterauskünften
» Ausstellung von Melde-, Aufenthalts-, Haushalts- und Lebensbescheinigungen
» Beantragung von Führungszeugnissen und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
» Beglaubigungen (Kopien und Unterschriften)
Wohnungsgeberbestätigung:
Seit dem 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz rechtskräftig. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen aller zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei
» Einzug in eine Wohnung
» Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird
» Auszug aus einer Wohnung,
ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit)
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form. Die Vorlage eines Mietvertrages reicht leider nicht aus, da er nicht alle notwendigen Daten enthält. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.

