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Hundesteuerbefreiung und -ermäßigung

Ansprechpartner/in
Stadt Hartha
Karl-Marx-Straße 32
04746 Hartha
Telefon: 034328 520
Telefax: 034328 52103
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.har­tha.de

Verfahrensablauf

Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurden ist. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.

Voraussetzung für eine Steuervergünstigung ist, dass:

  • ­der Hund nach Art und Größe für den betreffenden Verwendungszweck geeignet ist und dessen Verwendung und Eignung nachgewiesen wird
  • der Steuerpflichtige in den letzten 10 Jahren nicht wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde
Voraussetzungen

Hundesteuerbefreiung

Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

  • Blindenführhunden
  • Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen
  • Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden
  • Hunden von Forstbediensteten, bestätigten Jagdaufsehern und Jägern, soweit diese Hunde für den Forst- und Jagdschutz erforderlich sind.
  • Sanitäts- und Rettungshunden von anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten, wenn diese für den Schutz der Bevölkerung zur Verfügung stehen
  • Hunden die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind.
  • Herdengebrauchshunde in erforderlicher Anzahl
  • Hunden, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

Hundesteuerermäßigung

Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für: 

  • Hunde, die zur Bewachung bewohnter Grundstücke gehalten werden, welche außerhalb der Ortschaft und dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, jedoch höchstens für einen Hund
  • Hunde, die innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung
  • die Schutzhundeprüfung III die Rettungshund-Tauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Hundesteuerbefreiung/ -ermäßigung (der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Stadtverwaltung gestellt werden)
  • bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
  • eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
  • Nachweise für den Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt Hartha anzumelden.

Rechtsgrundlage
  • § 2 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
  • § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Gemeindesteuern
    Sächsische Staatskanzlei
  • Hundesteuersatzung der Stadt Hartha in der derzeit aktuell gültigen Fassung
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